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Max Events Heilbronn, M.A.X. GmbH Events und mehr, Eventagentur, Messen, Events und Veranstaltungen
Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen

1. Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die Gebrauchsüberlassung des vom Mieter bestellten Mietgutes wie Standbau, Standbauzubehör, Mobiliar oder sonstige Zusatzausstattungen. Das Mietgut wird zum vereinbarten Zweck für die Dauer der Veranstaltung zur ausschließlichen Nutzung durch den Mieter am vereinbarten Mietort zur Verfügung gestellt. Die Überlassung des Mietgutes an Dritte ist nicht gestattet.
Vermieter ist die M.A.X. GmbH – Events und mehr, Ferdinand-Braun-Str. 17, 74074 Heilbronn

2. Vertragsschluss
Bestellungen von Mietgut bedürfen der Schriftform. Der Mieter ist an seine Bestellung 2 Monate gebunden. Bei kurzfristigen Bestellungen, die innerhalb von 14 Tagen vor Anmietung eingehen, ist eine Stornierung bis maximal 4 Tage vor Abnahme des Artikels möglich. Bei späterer Stornierung des Mietgutes ist eine Stornogebühr von 50% fällig.-Eine Stornierung hat immer schriftlich zu erfolgen. Der Vertragsabschluss kommt durch schriftliche Bestätigung der Bestellung seitens des Vermieters, durch Zugang einer Rechnung oder durch Lieferung des Mietgutes zustande. Im Falle einer mündlichen Bestellung kommt der Vertragsabschluss durch Lieferung des Mietgutes zustande. Liefertermine und Sonderwünsche bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Vermieters.

3. Art und Weise der Gebrauchsüberlassung
Dem Mieter ist bekannt, dass das Mietgut in der Regel mehrfach zu Veranstaltungszwecken verwendet wird und nicht immer neuwertig ist. Der Mieter hat sich bei der Übergabe von dem ordnungsgemäßen Zustand, der Verkehrssicherheit und der Vollständigkeit des Mietgutes zu überzeugen. Mit Empfang der ihm überlassenen Sachen bestätigt der Mieter deren mangelfreien Zustand, es sei denn, er erhebt unverzüglich gegenüber dem Vermieter eine schriftliche Mängelrüge. Die Auslieferung aller beim Vermieter termingerecht eingegangenen Bestellungen erfolgt so rechtzeitig, dass das Mietgut zum Beginn der Veranstaltung zur Verfügung steht. Ist der Mietort bei Anlieferung vom Mieter nicht personell besetzt, so gilt mit dem Abstellen des Mietgutes am Mietort das Mietgut als ordnungsgemäß übergeben.
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Legitimation der am Mietort bei der Anlieferung des Mietgutes angetroffenen Empfangspersonen zu überprüfen. Das Mietgut ist vom Mieter unverzüglich nach Veranstaltungsschluss abholbereit zur Verfügung zu stellen.

4. Gewährleistung, Mietminderung
Hat der Mieter eine Mängelrüge zu Recht erhoben, so ist die Gewährleistungspflicht des Vermieters auf Nachbesserung beschränkt. Die Geltendmachung eines Mietminderungsrechts mittels Abzugs von vertraglich geregelten Entgelten ist dem Mieter nicht gestattet und zwar auch nicht nach Ende der Mietzeit. Die Geltendmachung etwaiger Bereicherungsansprüche durch den Mieter bleibt unberührt.

5. Preise
Die ausgewiesenen Preise der angebotenen Mietartikel verstehen sich brutto inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer und gelten für die Veranstaltungsdauer von 3 Tagen (ausgenommen hiervon sind die Hüpfburgen, Torwand, Beamer und sonstige Outdoor Attraktionen). Die Kosten für den An-/Abtransport sind im Mietpreis nicht enthalten. Ausnahmen hiervon werden gesondert mitgeteilt.

6. Zahlungsbedingungen
Bei erfolgter Rechnungslegung ist die Rechnungssumme zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, innerhalb der gesetzten Frist zu überweisen.

7. Nichtabnahme von bestelltem Mietgut
Nimmt der Mieter das bestellte Mietgut nicht zum vereinbarten Lieferzeitpunkt ab, bleibt er zur Zahlung des Mietzinses in voller Höhe verpflichtet. Gleiches gilt, wenn der Mieter das Mietgut vor Ende der Veranstaltung zurückgibt. Bei kurzfristigen Bestellungen, die innerhalb von 14 Tagen vor Anmietung eingehen, ist eine Stornierung bis maximal 4 Tage vor Abnahme des Artikels möglich. Bei späterer Stornierung des Mietgutes ist eine Stornogebühr von 50% fällig.-Eine Stornierung hat immer schriftlich zu erfolgen. Ist ein Lieferzeitpunkt nicht ausdrücklich vereinbart, ist das Mietgut spätestens zum Veranstaltungsbeginn zu übergeben und vom Mieter abzunehmen.

8. Haftung des Mieters
Die Haftung des Mieters für Beschädigungen und Verlust der ihm mietweise überlassenen Sachen beginnt mit der Übergabe und endet mit der Rücknahme durch den Vermieter nach Veranstaltungsende. Die Haftung erstreckt sich auch auf die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietgut pfleglich zu behandeln. Das Mietgut darf nicht beklebt, genagelt, gestrichen oder sonstwie beschädigt werden. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Veränderungen an den ihm Überlassenen Sachen vorzunehmen. Beschädigungen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

9. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet nicht für Personen- oder Sachschäden irgendwelcher Art, es sei denn, er oder seine Erfüllungsgehilfen haben den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Kommt der Vermieter mit seiner Leistung in Verzug, so haftet er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Höchstbetrag einer etwaigen Vermieter Haftung ist auf die Höhe der mit dem Mieter vereinbarten Entgelte beschränkt.

10. Schlussbestimmungen, Geltendmachung von Ansprüchen
Alle Vereinbarungen, Genehmigungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mängelrügen sowie die Anzeige von Schäden sind vom Mieter unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende der Veranstaltung schriftlich gegenüber dem Vermieter zu erheben. Wird die Anzeige nicht fristgemäß vorgenommen, sind diesbezügliche Ansprüche ausgeschlossen, wobei den Mieter die Beweislast für den fristgemäßen Zugang trifft. Die Wirksamkeit dieser „Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen“ bleibt von der etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen unberührt. Alle Ansprüche gegen den Vermieter aus dem Vertragsverhältnis verjähren nach 6 Monaten beginnend ab dem Schlusstag der Veranstaltung folgenden Kalendertag. Soweit der Mieter Kaufmann ist, gilt als Gerichtsstand Heilbronn als vereinbart.

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